



Prävention sexualisierter Gewalt braucht kein verpflichtendes Führungszeugnis für Ehrenamtliche!
Pressemeldungen sorgten für Irritationen
Einige Pressemeldungen haben in letzter Zeit für Verwirrung gesorgt. Wir möchten richtig stellen und darauf hinweisen, dass die in den Meldungen erwähnte Änderung im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nur Folgendes regelt:
Ab dem 1. Mai KANN ein erweitertes Führungszeugnis auch von EHRENAMTLICHEN beantragt werden (nach §30a BZRG). Die Änderung regelt NICHT, dass ein erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen vorgelegt MUSS! Es gilt nach wie vor der der §72a SGB VIII, wonach ein Führungszeugnis ausschließlich für BESCHÄFTIGTE PFLICHT ist, für EHRENAMTLICHE gibt es diese Pflicht NICHT.
Ganzheitliche Konzepte gefragt
Statt verpflichtenden Führungszeugnissen für Ehrenamtlichen sollten in einem ganzheitlichen Konzept zur Prävention Qualifizierung von Ehrenamtlichen sowie Stärkung der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund stehen. Die PSG hat schon seit 2006 Leitlinien zur Prävention sexueller Gewalt und die Arbeitshilfe „Wenn ich NEIN sag, mein ich’s auch“ sowie die Präventionsarbeit als einen Baustein in die Leiterinnenausbildung aufgenommen.
Als PSG schließen wir uns mit unserer Haltung dem Deutschen Bundesjugendring (DBJR) an, der in einem Hintergrundpapier zu dem Urteil kommt, dass verpflichtende Führungszeugnisse für Ehrenamtliche unsere Jugendverbandsarbeit stark erschweren würden und in „ihrer präventiven Wirkung her äußerst beschränkt“ sind, denn „nur ein sehr geringer Teil der Sexualdelikte wird überhaupt bekannt, ein noch geringerer Teil kommt zur Strafanzeige und noch geringer ist der Anteil der Verurteilungen. Auch das erweiterte Führungszeugnis verhindert nicht, dass Pädophile oder Pädosexuelle in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv werden.“
Weitere Informationen gibt es unter www.dbjr.de und www.pfadfinden-in-deutschland.de
<< Zurück zu: News